STATUTEN
S A T Z U N G des Vereines
„GSI Gesellschaft für Soziale Initiativen“
beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 13. Juli 1988
geändert im § 9 (1) in der Jahreshauptversammlung vom 26. Juni 1996
geändert im § 9 (1) in der Jahreshauptversammlung vom 18. Juni 1997
geändert im § 2, § 3 (d) in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 18. November 1998
Namensänderung beschlossen in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 20. März 2001
geändert im § 2, § 3, § 5 (1), (3), (4), § 8 (2), (3), § 9 (2), § 12, § 14 , § 15 (2) in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 9. März 2006
geändert im §1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §11, §12, §13, §14, §15 in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 5. Dezember 2017
geändert im § 2, § 3, § 8 § 9, § 15 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2020
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „GSI Gesellschaft für Soziale Initiativen“. Er hat seinen Sitz in Hartheim, Gemeinde Alkoven.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und mit psychischen Erkrankungen sowie generell die Unterstützung von Menschen, die - aus welchen Gründen auch immer - einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, und somit persönlich oder materiell hilfsbedürftig sind, wie zum Beispiel Senioren, Kinder und Jugendliche, Flüchtlinge. (Zielgruppe).
Weiters bezweckt der Verein die Finanzierung und die Unterstützung von Einrichtungen und Menschen, die ebenfalls die oben erwähnten Zwecke verfolgen und deren Wirken wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist, insbesondere gemeinnützige, vom Verein beherrschte Tochtergesellschaften und/oder die als spendenbegünstigte Einrichtung im Sinne des § 4a Abs 3 bis 6 oder § 4b EStG zu qualifizieren sind. Der Verein ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen zu bedienen und auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erfüllt werden kann. Der Vereinszweck kann insbesondere auch durch die Beteiligung an gemeinnützigen Körperschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderen juristischen Personen des privaten Rechts), die zur Verfolgung und Erfüllung wenigstens eines der vorgenannten Zwecke gegründet werden, erreicht werden. Eine derartige Beteiligung darf nur eingegangen werden, wenn der Verein auf die gemeinnützige Körperschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt, so dass das Wirken der gemeinnützigen Körperschaft wie eigenes Wirken des Vereins im Sinne des § 40 Abs 1 Satz 2 BAO anzusehen ist. Der Verein ist weiters berechtigt, sich zwecks besserer Erreichung der verfolgten Vereinszwecke an nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sollten Überschüsse entstehen, welche nicht zur Abdeckung zukünftiger, der Verfolgung der Vereins-zwecke dienender Verpflichtungen zweckgewidmet sind (z.B. für künftig erhöhte Annuitäten zur Tilgung der Wohnbaudarlehen, u.a.), werden Rücklagen für künftig notwendige Ausgaben zur Realisierung der vom Verein verfolgten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke dotiert. Die Rücklagen können verwendet werden für Unterstützung der gemeinnützigen Gesellschaften der GSI-Gruppe zur Realisierung deren gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in Form von Zuschüssen Unterstützung von persönlich oder materiell hilfsbedürftigen Einzelpersonen oder spendenbegünstigten Organisationen im Sinne des § 4a Abs 3 bis 6 oder § 4b EStG. Die Entscheidung über die Verwendung erfolgt mit Beschluss der Vereinsleitung.
Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe, dem Wesen der Gemeinnützigkeit und den Vereinszwecken widersprechende Vergütungen, begünstigen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere Mitgliedsbeiträge
freiwillige Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse usw. Subventionen, Förderungen und Zuschüsse aller Art der Ertrag aus der Bearbeitung, Inbestandgabe oder sonstigen Verwertung der dem Verein eigentümlichen Liegenschaften und Vermögensgegenstände samt Zubehör und aus Beteiligungen an nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften die Zinsen und Erträge aus Kapitalvermögen Einnahmen aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben iSd § 45 Abs 2 BAO, insb aus den unter den ideellen Mitteln genannten Geschäftsbetrieben (insb. Leistungserlöse, Gebühren und Beiträge von Sozialbehörden, Kostenbeiträge betreuter Personen etc.) Erträgnisse aus der Durchführung von Veranstaltungen sowie aus Unternehmen und Betrieben des Vereins. Als ideelle Mittel dienen insbesondere die beherrschende Beteiligung an Gesellschaften, die unmittelbar und ausschließlich die vom Verein ebenfalls verfolgten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne §§ 34 ff BAO verfolgen, deren Wirken iSd § 40 Abs 1 Satz 2 BAO anzusehen ist. der Betrieb von Einrichtungen zur stationären, ambulanten und mobilen Betreuung von Personen lt. § 2. Dies sind :
ba) Betreuungseinrichtungen für behinderte, alte und psychisch beeinträchtigte Menschen sowie Kinder und Jugendliche und Flüchtlinge (insb. Wohnformen, Arbeits- und Betreuungsplätze, ambulante Betreuung, mobile Begleitungsformen, Rehabilitation, Freizeiteinrichtungen, Beschäftigungs-betriebe, etc.).
bb) Bildungs- und Beratungseinrichtungen für die genannten Personen-Gruppen
bc) Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung, Beratung und Assistenz von Menschen und Organisationen, die Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreuen.
Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende
Bereitstellung von Infrastrukturen des Vereines und der Gruppe für bedürftige Personen und Organisationen, die persönlich oder materiell hilfsbedürftige Personen betreuen oder unterstützen.
die Herausgabe von Informationsschriften, Publikationen und Periodika,
der Betrieb von Internetplattformen und Homepages und die Errichtung einer Bibliothek,
die Förderung künstlerischer Aktivitäten, vornehmlich von Menschen mit Beein-trächtigungen (Art Brut) in der GSI – Gruppe und/oder anderer Einrichtungen der Art Brut - Kunst wie z.B. Organisation von Ausstellungen und Vernissagen, Archivierung ausgewählter Werke, Durchführung von Kunstprojekten, insbesondere im Rahmen der KULTURFORMEN als Plattform künstlerischen Schaffens der GSI – Gruppe,
die Finanzierung und Unterstützung von Einrichtungen, die ebenfalls die in § 2 erwähnten Zwecke verfolgen und/oder die als spendenbegünstigte Einrichtung im Sinne des § 4a Abs 3 bis 6 oder § 4 b EStG zu qualifizieren sind,
die Unterstützung von Einrichtungen (z.B. Gemeinde Alkoven, Pfarrcaritas der Pfarre Alkoven, Pfarrcaritas der Stadtpfarre Linz, Asociatia Surorilor Misionare, Butea, Rumänien) für karitative bzw. mildtätige Projekte, wobei eine aktive Einbindung von Organen der GSI erfolgt und ein Kooperationsvertrag zur Erfüllung der unmittelbaren Zweckverwirklichung abgeschlossen wird.
die Durchführung der unter lit b) bis f) genannten ideellen Mittel kann auch dergestalt erfolgen, dass diese nicht vom Verein selbst, sondern im Wege von Gesellschaften im Sinne der lit a) realisiert werden, deren Wirken wie eigenes Wirken des Vereins im Sinne des § 40 Abs 1 Satz 2 BAO angesehen wird.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: ordentlichen Mitgliedern, das sind jene volljährigen physischen oder juristischen Personen, die als solche in den Verein aufgenommen wurden und sich zur Zahlung des in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet haben, und
Ehrenmitgliedern, das sind jene Personen, die ob ihrer Verdienste um den Oberösterreichischen Landeswohltätigkeitsverein bzw. der GSI Gesellschaft für Soziale Initiativen von der Mitgliederversammlung hiezu nach ihrer Zustimmung ernannt wurden.
§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nach formloser Antragstellung durch die Vereinsleitung; die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Austritt eines Mitgliedes oder die Zurücklegung der Ehrenmitgliedschaft ist der Vereinsleitung schriftlich bekannt zu geben. Die Austrittserklärung enthebt nicht von der Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vereinsleitung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die in § 6 angeführten Verpflichtungen zuwider handelt, insbesondere, wenn es den Bestand oder den Ruf des Vereines GSI Gesellschaft für Soziale Initiativen gefährdet. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben. Der Ausgeschlossene kann binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe von der Vereinsleitung die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Prüfung des Ausschlussgrundes verlangen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben in diesem Absatz genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag der Vereinsleitung beschlossen werden. Die Vorschriften über die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Überprüfung des Aberkennungsgrundes gelten analog. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch den Tod und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Teilnahmerecht ist ein höchstpersönliches. Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter repräsentiert.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anfragen und Anträge (§ 8) zu stellen. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben bei der Wahl der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer das aktive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; das passive Wahlrecht kommt allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, die natürliche Personen sind. Alle Mitglieder haben die Satzung genau zu beobachten, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern und für die Erstarkung des Vereines durch die Werbung von Mitgliedern zu sorgen. Die ordentlichen Mitglieder haben zudem den Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, die Vereinsleitung sowie die Rechnungsprüfer.
§ 8 „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Obmann einzuberufen. Dieser obliegt die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vereinsleitung und des Berichtes der Rechnungsprüfer
die Festlegung des Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen Mitglieder
die Festlegung des Arbeitsplanes für die Vereinsleitung für das folgende Vereinsjahr
jedes dritte Jahr die Wahl der Vereinsleitungsmitglieder und der Rechnungsprüfer
die Abänderung der Vereinssatzung
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Beratung und Entscheidung über die Anträge der Vereinsleitung und der Mitglieder
die Entscheidung über die freiwillige Auflösung des Vereines
(2) Über Beschluss der Vereinsleitung können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Diese müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch persönliche Ladung der Mitglieder oder durch Kundmachung in einer überregional erscheinenden Tageszeitung, die im Bundesland Oberösterreich vertrieben wird. Als persönliche Ladung gilt auch die Ladung mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse. Soweit nicht Anträge der Vereinsleitung von besonderer Dringlichkeit zu behandeln sind, hat zwischen der Ladung der Mitglieder und dem Termin der Mitgliederversammlung eine Frist von zwei Wochen zu liegen. Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge ihrer Nennung der Obmannstellvertreter, der Schriftführer, der Schriftführerstellvertreter, der Kassier, der Kassierstellvertreter oder das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Vereinsleitungsmitglied.
(5) Anträge der Mitglieder in der Mitgliederversammlung werden nur dann behandelt, wenn diese zumindest acht Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Vereinsleitung eingelangt sind oder ihnen in der Mitgliederversammlung die Dringlichkeit zuerkannt wird. Die Reihenfolge der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte wird vom Vorsitzenden (Abs 4) festgelegt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen den Nein-Stimmen zuzuzählen sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, wenn der Vorsitzende (Abs 4) für ihn gestimmt hat. Das Stimmrecht ist bei Anwesenheit (physisch oder elektronisch) höchstpersönlich auszuüben. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mittels Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung oder Wahl. Diese ist dann mittels Stimmzettel durchzuführen. Eine Teilnahme an einer Abstimmung oder Wahl ist auch brieflich oder per E-Mail möglich, die entsprechenden Unterlagen müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Obmann eingelangt sein.
Über jede Mitgliederversammlung hat der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Schriftführerstellvertreter, bei dessen Verhinderung ein ad hoc bestimmtes Vereinsleitungsmitglied, hilfsweise ein Vereinsmitglied, ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführenden zu unterfertigen ist. Zweifel über die Auslegung von Satzungsbestimmungen werden durch die Mehrheit der anwesenden Vereinsleitungsmitglieder endgültig entschieden.
§ 9 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, zwei Obmannstellvertretern, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter sowie bis zu dreizehn weiteren Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung wird in der ordentlichen Mitglieder-versammlung durchgeführt und erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung während der Funktionsperiode aus, so hat die Vereinsleitung das Recht, bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung ein ordentliches Mitglied als Vereinsleitungsmitglied zu kooptieren. Zur Beschlussfähigkeit der Vereinsleitung ist die Ladung aller Vereinsleitungs-mitglieder und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vereinsleitungs-mitglieder erforderlich. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, sind die Vereinsleitungsmitglieder binnen 14 Tagen zu einem Ersatztermin zu laden. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsleitungsmitglieder ist dann die Beschlussfähigkeit gegeben. Kann die Beschlussfähigkeit der Vereinsleitung in drei aufeinanderfolgenden Fällen nur durch die Anberaumung eines Ersatztermines erreicht werden, hat die Vereinsleitung binnen vier Wochen ab dem letzten Ersatztermin eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl der Vereinsleitung einzuberufen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Vereinsleitung ist die einfache Stimmen-mehrheit der anwesenden Leitungsmitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist zulässig, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. § 8 Abs 4 gilt sinngemäß. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, wobei § 8 Abs 7 sinngemäß gilt. Die Ladung zu Vereinsleitungssitzungen erfolgt durch den Obmann. Die Vereins-leitung ist einzuberufen, wenn dies zwei Vereinsleitungsmitglieder verlangen. Für den Vorsitz sowie für die Verpflichtung zur Ladung der Vereinsleitungsmitglieder gilt § 8 Abs 4 sinngemäß. Überhaupt wird der Obmann im Verhinderungsfalle in der in § 8 Abs 4 genannten Reihenfolge vertreten. Jedes Vereinsleitungsmitglied kann jederzeit Anträge und Anfragen in den Vereins-leitungssitzungen stellen. Die Reihenfolge der Behandlung der einzelnen Anfragen, Anträge und Berichte wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Jedes Vereinsleitungsmitglied hat jederzeit Einsicht in alle Unterlagen des Vereines.
Der Vereinsleitung obliegen alle Agenden,
die nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen wurden, insbesondere die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern der Vollzug der Beschlüsse einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
die Verwaltung des Vereinsvermögens
die Verfassung und Vorlage des Rechenschafts- und des Kassaberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr an die ordentliche Mitgliederversammlung
die Erlassung von Richtlinien zur Durchführung dieser Satzung.
(10) Die Vereinsleitung hat, etwa durch den Abschluss von Versicherungen und der Abgabe von Haftungserklärungen für den Verein dafür Sorge zu tragen, dass ein einem Vereinsleitungsmitglied in Ausübung seiner Tätigkeit als Vereinsleitungs-mitglied entstehender Schaden jederzeit abgedeckt werden kann. Den Vereins-leitungsmitgliedern gebührt für jedwede Tätigkeit als Vereinsleitungsmitglied für den Verein ein Fahrtkostenersatz in Höhe des amtlichen Kilometergeldes. Die Teilnahme an Vereinsleitungssitzungen und an der ordentlichen Mitgliederversammlung ist im Übrigen ehrenamtlich. Die Höhe des Entgeltes für die sonstige Tätigkeit der Vereinsleitungsmitglieder zugunsten des Vereines (etwa Mitarbeit in Ausschüssen, Projektgruppen etc.) wird von der Vereinsleitung durch Festsetzung eines generellen Tarifes geregelt. Die Vereinsleitung kann anstelle eines generellen Tarifes auch eine Funktionspauschale für Funktionsträger oder Funktionsgruppen beschließen. Darüber hinaus sind tatsächliche und notwendige Aufwendungen (etwa Porti, Kopierkosten, Telefon-spesen, Fahrtkosten, limitiert mit dem amtlichen Kilometer-Geld als Höchstgrenze), zu ersetzen. Die Vereinsleitung kann hiefür einen pauschalen Aufwandsersatz, der sich aber am tatsächlichen Aufwand zu orientieren hat, beschließen. In jedem Fall sind unverhältnismäßig hohe, dem Wesen der Gemeinnützigkeit und den Vereins-zwecken widersprechende Vergütungen zu vermeiden.
§ 10 Vertretung des Vereines
Der Verein wird vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung durch jenes Vereins-leitungsmitglied, das entsprechend § 8 Abs 4 zu bestimmen ist, nach außen vertreten. Alle schriftlichen Ausfertigungen des Vereines, die diesen verpflichten, bedürfen zudem der Mitfertigung des Schriftführers oder dessen Stellvertreters und bei deren Verhinderung durch ein sonstiges Vereinsleitungsmitglied; soweit es sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten handelt, hat die Mitfertigung durch den Kassier oder dessen Stellvertreter und nur bei deren Verhinderung durch ein sonstiges weiteres Vereinsleitungsmitglied zu erfolgen. Die Vereinsleitung kann für einzelne Rechtsgeschäfte oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften einem Vereinsleitungsmitglied allein oder Angestellten des Vereines die Vertretungsbefugnis erteilen. Soweit die Vereinsleitung nichts anderes beschließt, haben sowohl organschaftliche als auch gewillkürte Vertreter höchstpersönlich tätig zu werden.
§ 11 Ausschüsse
Zur Vorbereitung der Sitzungen der Vereinsleitung ist ein Arbeitsausschuss einzurichten. In der ersten Sitzung nach der Wahl der Vereinsleitung durch die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Vereinsleitung die Anzahl der Mitglieder des Arbeitsausschusses festzusetzen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Mitglieder des Arbeitsausschusses aus den Vereinsleitungsmitgliedern zu wählen. Neben diesen Mitgliedern gehört der Obmann des Vereines dem Arbeitsausschuss an. Die Vereinsleitung kann darüber hinaus zur Beratung und Vorbereitung von einmaligen oder ständig wiederkehrenden Entscheidungen der Vereinsleitung oder der ordentlichen Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen, deren Geschäfts-ordnung von der Vereinsleitung beschlossen und deren Mitglieder von der Vereins-leitung aus den Mitgliedern des Oberösterreichischen Landeswohltätigkeitsvereines, heute GSI, im Sinne des Abs 1 gewählt werden. Soweit Vereinsleitungsmitglieder in nicht mehr als einen Ausschuss gewählt werden, haben sie diese Wahl anzunehmen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jedes dritte Jahr aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die keinem anderen Organ, mit Ausnahme der Mitglieder-versammlung, angehören, zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Verein ist berechtigt, alternativ einen Abschlussprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses sowie mit der Rechnungsprüfung zu beauftragen. In diesem Fall müssen keine weiteren Rechnungsprüfer gewählt werden. Diese Prüfer haben jeweils mindestens einmal im Jahr die Bücher und die Kasse des Vereines zu überprüfen und darüber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten. Mindestprüfungsinhalte sind: Überprüfung, ob der Jahresabschluss korrekt aufgestellt wurde, Überprüfung, ob die Mittel entsprechend dem Vereinszweck verwendet wurden, gegebenenfalls Aufzeigen von Insichgeschäften, gegebenenfalls Aufzeigen von ungewöhnlichen Einnahmen bzw. Ausgaben. Die Rechnungsprüfer können sich bei ihrer Überprüfung auf Kosten des Vereines GSI Gesellschaft für Soziale Initiativen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters oder ähnlicher ExpertInn/en als Gehilfen bedienen. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmi-gung durch die Mitgliederversammlung.
§ 13 Ehrenzeichen und Ehrentitel
Die Vereinsleitung kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein GSI Gesellschaft für Soziale Initiativen erworben haben, durch die Verleihung der Ehrentitel eines Förderers oder eines Stifters ebenso auszeichnen wie durch die Überreichung von Dankesurkunden und Ehrenzeichen. Ehrungen dürfen nur nach zuvor eingeholter Zustimmung des zu Ehrenden vorgenommen werden. Soweit der Geehrte in der Folge gegen die Interessen des Vereines GSI Gesellschaft für Soziale Initiativen verstößt (§ 5 Abs 3), hat die Vereinsleitung dem Geehrten die Ehrungen abzuerkennen und ihn zur Rückgabe von Urkunden und Ehrenzeichen zu verhalten.
§ 14 Schiedsgericht
Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO“. Das vereinsinterne Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereines
Der Verein wird über Beschluss der Mitgliederversammlung freiwillig aufgelöst, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und dies mit zwei Drittel der Mehrheit beschließt. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines aus welchen Gründen immer oder bei Wegfall des bisher begünstigten Zweckes, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen, welcher nicht auf Gewinn ausgerichteten karitativen Einrichtung das gesamte Vereinsvermögen zukommen soll. Findet keiner der Anträge die notwendige Mehrheit oder ist eine Abstimmung nicht möglich, wird diese nicht auf Gewinn aus-gerichtete karitative Einrichtung vom regierenden Diözesanbischof von Linz be-stimmt, wobei diese eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein muss.
Soweit es sich um die Verfügung über die Institutsgebäude in Hartheim handelt, soll vor der Abstimmung durch die Mitgliederversammlung oder der Entscheidung durch den regierenden Diözesanbischof von Linz das Einvernehmen mit der Ober-österreichischen Landesregierung hergestellt werden. In jedem Fall, d.h. für alle Beendigungsgründe, ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff sowie § 39 Z 5 Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Im Sinne einer besseren Lesbarkeit des Textes haben wir entweder die männliche oder weibliche Form einer Bezeichnung gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer sollen sich von den Inhalten gleichermaßen angesprochen fühlen.
14. Dezember 2020